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Kaufpreisaufteilung bei Immobilien und erhöhte AfA gem. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG bei verkürzter Restnutzungsdauer
Die Kaufpreisaufteilung ist nach wie vor ein heißes Thema. Zwar haben das BFH-Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19, und die daraufhin erschienene neue Version der BMF-Arbeitshilfe dafür gesorgt, dass die Aufteilung in den meisten Fällen nicht mehr strittig ist. Aber die BMF-Arbeitshilfe will richtig ausgefüllt werden, und die entsprechenden Eingangsdaten müssen erst einmal beschafft oder berechnet werden. Zudem wird auch die neue Arbeitshilfe als Massenverfahren zwangsläufig nicht jedem Einzelfall gerecht. Im Seminar werden die Aufteilungsverfahren und die richtige Verwendung der Arbeitshilfe erläutert sowie darauf eingegangen, in welchen Fällen sich trotzdem noch ein Gutachtensnachweis lohnen kann.
Die erhöhte AfA nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG war lange Zeit praktisch kaum nachweisbar. Die neueste Rechtsprechung, insbesondere das BFH-Urteil vom 28.07.2021, IX R 25/19, hat hier jedoch zu neuen Sichtweisen geführt, wodurch § 7 Abs. 4 S. 2 EStG nun wieder einfacher in Anspruch genommen werden kann.
Dennoch werden in der Praxis hohe Anforderungen an den Nachweis einer verkürzten Restnutzungsdauer gestellt. Im Seminar werden die aktuelle Rechtslage vorgestellt und die Nachweismöglichkeiten erläutert.
Themenübersicht
Überblick über die Bewertungsverfahren der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
- Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren, Vergleichswertverfahren
Kaufpreisaufteilung
- Entwicklung der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung
- Die neue BMF-Arbeitshilfe
- Datenbeschaffung, richtige Verwendung
- Probleme und Fallstricke
- Abweichender Aufteilungsmaßstab
- Aufteilung im Kaufvertrag
- Gutachtensnachweis
Erhöhte AfA nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG
- Entwicklung der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung
- Nachweismöglichkeit anhand von Gutachten
Terminübersicht
Teilnehmergebühr
160,00 € (zzgl. 19% MwSt.)
- Mitglied & nichtberufsang. Mitarbeiter
240,00 € (zzgl. 19% MwSt.)
- für Teilnehmer, die nicht Mitglied im StBV sind