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Blitz-Update: Umstrukturierung von Unternehmen
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet und mit der Verkündung ist noch im Jahr 2024 zu rechnen.
Für die gestaltende Beratung sind diverse Änderungen enthalten, die positive, aber auch empfindliche negative Folgen für die gestaltende Beratung haben werden. Dabei sollte der Fokus für die Beratung in den Änderungen zum EStG, UmwStG und GrEStG liegen.
Die Kenntnis dieser Änderungen ist unerlässlich für eine sichere Beratung, insbesondere da einige Änderungen schon rückwirkend zum 01.01.2024 oder im Laufe des Jahres 2024 in Kraft getreten sind (unechte Rückwirkung).
Nehmen Sie sich eine Stunde Zeit um sich schnell aktuell zu informieren, damit in den anstehenden Beratungen die berühmte „Rote Lampe“ sofort brennt und neue Möglichkeiten für Ihren Mandanten auch erschlossen werden können.
Themenübersicht
Inhalte exemplarisch:
- Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG
- Körperschaftsklauseln i.R. von § 6 Abs. 5 EStG und bei Realteilungen
- (Ausschluss-?)Frist für den Antrag zur Wahlrechtsausübung im Rahmen von Umwandlungen
- Erweiterung der 5-jährigen gewerbesteuerlichen Verstrickung auf mittelbare Veräußerungen durch natürliche Personen – § 18 Abs. 3 UmwStG
- Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei Einbringungen nach § 20ff UmwStG – Anwendung für Einbringungen nach dem 31.12.2023 und Folgen für Vorgänge vor dem 01.02.2024
- Gestaltungsfall zum Einbringungsgewinn II bei einer Vor-Veräußerung – § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG
- Zurechnung von Grundstücken nach § 1 Abs. 4a GrEStG ab 2025
- Verletzung!? Der Nachhaltensfrist des § 5 Abs. 3 GrEStG beim Auslaufen des grunderwerbsteuerlichen Moratoriums zum 31.12.2026
Terminübersicht